Steuern auf Aktien & ETFs

Abgeltungssteuer (DE), KESt (AT), Verrechnungssteuer (CH) – wie Kapitalerträge besteuert werden, welche Freibeträge es gibt und welche Tricks die Steuerbelastung legal minimieren.

⚠️ Kein Steuerrecht. Diese Seite dient der allgemeinen Information. Individuelle Steuerberatung ersetzt sie nicht. Steuergesetze ändern sich – bitte immer aktuelle Quellen und ggf. einen Steuerberater konsultieren.

Steuerregeln nach Land

25 %
Abgeltungssteuer
+5,5 %
Solidaritätszuschlag auf Steuer
1.000 €
Sparer-Pauschbetrag (p.P.)
30 %
Teilfreistellung Aktien-ETFs

Wie funktioniert die Abgeltungssteuer?

In Deutschland werden Kapitalerträge (Dividenden, Kursgewinne, Zinsen) pauschal mit 25 % besteuert, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer = 26,375 % effektiv. Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich Kirchensteuer. Die Steuer wird direkt vom Broker einbehalten und ans Finanzamt abgeführt – müssen Anleger sie nicht selbst deklarieren (außer bei ausländischen Brokern).

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 2023 1.000 EUR pro Person (2.000 EUR für Ehepaare). Kapitalerträge bis zu diesem Betrag sind komplett steuerfrei. Voraussetzung: Sie haben einen Freistellungsauftrag beim Broker gestellt. Bei mehreren Depots sollte der Pauschbetrag aufgeteilt werden.

Teilfreistellung für ETFs

Aktien-ETFs profitieren von einer Teilfreistellung von 30 % auf Erträge und Kursgewinne. Das bedeutet: Nur 70 % der Erträge sind steuerpflichtig. Mischfonds: 15 %. Immobilienfonds: 60–80 % Freistellung. Diese Regelung gilt seit der Investmentsteuerreform 2018.

Vorabpauschale für thesaurierende ETFs

Thesaurierende ETFs werden jährlich mit einer Vorabpauschale belastet – auch ohne Verkauf. Berechnung: Fondswert × Basiszins (2024: 2,53 %) × 70 % = Basisertrag. Davon sind 30 % (Teilfreistellung für Aktien-ETFs) steuerfrei. Die verbleibende Steuer zieht der Broker automatisch vom Verrechnungskonto ab. Bei Verkauf wird die gezahlte Vorabpauschale angerechnet (keine Doppelbesteuerung).

Verlustverrechnung

Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (nicht mit Dividenden oder Zinsen). Verluste aus Termingeschäften (CFDs, Optionen) unterliegen seit 2020 einer Verlustverrechnungsbeschränkung (max. 20.000 EUR/Jahr). Nicht verrechnete Verluste werden in den Folgejahren vorgetragen.

27,5 %
KESt (Kapitalertragsteuer)
25 %
KESt auf Sparbuch/Girokonto
0 €
Freibetrag (kein Pauschbetrag)
Auto
KESt-Abzug durch Broker

Kapitalertragsteuer (KESt) in Österreich

In Österreich gilt die Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % auf Dividenden, Kursgewinne und Zinsen aus Wertpapieren. Sparbuch-/Kontozinsen: 25 % KESt. Die KESt wird an der Quelle abgezogen – österreichische Broker (Flatex AT, Easybank, Dadat) führen sie direkt ans Finanzamt ab.

Kein allgemeiner Freibetrag

Anders als in Deutschland gibt es in Österreich keinen allgemeinen Sparer-Pauschbetrag. Kapitalerträge sind ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Es gibt jedoch die Möglichkeit der Veranlagungsoption: Wenn der individuelle Steuersatz unter 27,5 % liegt (Einkommensgrenze ca. 18.000 EUR/Jahr), kann die KESt über die Einkommenssteuererklärung auf den persönlichen Grenzsteuersatz reduziert werden.

Verlustausgleich

Österreichische Broker führen automatisch einen innerdepotlichen Verlustausgleich durch. Verluste aus Wertpapieren können mit Gewinnen und Dividenden verrechnet werden (innerhalb eines Kalenders). Verluste aus derivativen Produkten (z. B. Zertifikate mit Hebelwirkung) sind nicht unbeschränkt verrechnungsfähig.

Ausländische Broker und Selbstdeklaration

Wer österreichische Steuerpflicht hat und Depot bei einem ausländischen Broker (z. B. Interactive Brokers, Trade Republic aus Deutschland) führt, muss Kapitalerträge selbst in der Einkommenssteuererklärung angeben und die KESt selbst abführen. Empfehlenswert: österreichischen Broker nutzen, der automatisch abrechnet.

35 %
Verrechnungssteuer (CH-Aktien)
0 %
Kapitalgewinnsteuer Privatperson
Kanton
Vermögenssteuer (je nach Kanton)
100 %
Rückforderung Verrechnungssteuer

Keine Kapitalgewinnsteuer für Privatanleger

Der größte Vorteil für Schweizer Privatanleger: Kursgewinne aus Wertpapieren sind in der Schweiz steuerfrei – wenn man als nicht-gewerbsmäßiger Privatanleger gilt. Wer zu häufig handelt, zu hohe Fremdfinanzierung einsetzt oder systematisch Gewinne realisiert, kann als gewerbsmäßiger Anleger eingestuft werden (kantonsabhängig) und verliert dieses Privileg.

Verrechnungssteuer auf Dividenden

Dividenden von Schweizer Unternehmen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35 %. Diese wird direkt von der auszahlenden Gesellschaft abgezogen. Schweizer Steuerpflichtige können die Verrechnungssteuer vollständig in der Steuererklärung zurückfordern – Voraussetzung ist die korrekte Deklaration als Einkommen. Im Ausland ansässige Anleger können je nach Doppelbesteuerungsabkommen teilweise Rückerstattung beantragen.

Ausländische Dividenden

Bei ausländischen Dividenden (z. B. US-Aktien) wird Quellensteuer einbehalten. Zwischen der Schweiz und den USA gilt ein DBA: US-Quellensteuer 15 % für Portfolio-Anleger (Reduktion von 30 % auf 15 % durch das DBA). Die 15 % können in der Schweizer Steuererklärung als Auslandsteuer angerechnet werden.

Vermögenssteuer

Die Schweiz erhebt eine Vermögenssteuer – Wertpapierdepots werden deklariert und mit dem Kantonal-Steuersatz auf das Vermögen besteuert. Die Steuersätze variieren stark zwischen Kantonen (günstigste: Zug, Schwyz, Nidwalden; teuerste: Genf). Die Vermögenssteuer ist getrennt von der Einkommensteuer auf Dividenden.

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