Vorabpauschale: Was thesaurierende ETF-Anleger in Deutschland wissen müssen

Die Vorabpauschale ist seit 2018 Pflicht für Anleger mit thesaurierenden ETFs in Deutschland. Sie sorgt für eine jährliche Mindestbesteuerung – auch wenn kein Cent ausgeschüttet wurde. Alles zur Berechnung, dem Basiszins 2024 und konkreten Zahlenbeispielen.

2,53%
Basiszins 2024 (fällig Jan. 2025)
2018
Einführung (InvStG 2018)
30%
Teilfreistellung Aktien-ETFs
Januar
Abzug vom Verrechnungskonto

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Investmentfonds und ETFs in Deutschland. Sie wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 (InvStG 2018) eingeführt und gilt ab dem Steuerjahr 2018 (erste Zahlung Januar 2019).

Hintergrund: Thesaurierende ETFs schütten keine Dividenden oder Erträge aus – sie reinvestieren alles intern. Damit entsteht jahrelang keine steuerpflichtige Ausschüttung, und der Anleger zahlt erst beim Verkauf Steuern. Das Finanzamt wollte sicherstellen, dass der Fiskus auch bei thesaurierenden Fonds jährlich einen kleinen Steueranteil erhält – als Vorauszahlung auf künftige Erträge.

Die Vorabpauschale ist eine fiktive Mindestausschüttung: Sie wird berechnet, als ob der Fonds einen Mindestertrag erwirtschaftet hätte. Dieser Betrag wird besteuert, auch wenn der Anleger tatsächlich kein Geld erhalten hat. Die gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf angerechnet – der Anleger zahlt also keine doppelte Steuer.

Wichtig: Die Vorabpauschale ist eine rein deutsche Regelung. Anleger in Österreich und der Schweiz kennen dieses Konzept nicht. Schweizer und österreichische Anleger müssen bei ausländischen thesaurierenden Fonds ggf. andere Meldepflichten beachten, aber keine Vorabpauschale zahlen.

Wann fällt die Vorabpauschale an?

Die Vorabpauschale fällt an, wenn:

  • Ein thesaurierender Investmentfonds oder ETF gehalten wird (kein Geld wird ausgeschüttet)
  • Der Fonds im Steuerjahr einen positiven Wertzuwachs erzielt hat
  • Der Anleger in Deutschland steuerpflichtig ist

Die Vorabpauschale fällt nicht an bei:

  • Verlustjahren des Fonds (kein Wertzuwachs = keine Vorabpauschale)
  • Jahren, in denen die tatsächlichen Ausschüttungen die Vorabpauschale übersteigen (dann gilt die höhere Ausschüttung)
  • Ausschüttenden ETFs (hier werden die Ausschüttungen direkt besteuert)

Berechnung der Vorabpauschale – Schritt für Schritt

Die Formel der Vorabpauschale klingt kompliziert, ist aber verständlich, wenn man sie in Schritte aufteilt:

Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70% × Basiszins
Vorabpauschale = Basisertrag − tatsächliche Ausschüttungen im Jahr (min. 0, max. Wertzuwachs)
  • Schritt 1 – Rücknahmepreis zu Jahresbeginn ermitteln: Das ist der Preis (NAV) des ETF am ersten Handelstag des Jahres (oder am Kauftag, wenn der ETF während des Jahres gekauft wurde). Beispiel: ETF-Wert am 2. Januar 2024 = 10.000 EUR.
  • Schritt 2 – Basisertrag berechnen: Rücknahmepreis × 70% × Basiszins. Bei 10.000 EUR und Basiszins 2,53%: 10.000 × 0,70 × 0,0253 = 177,10 EUR.
  • Schritt 3 – Vorabpauschale begrenzen: Die Vorabpauschale darf den tatsächlichen Wertzuwachs im Jahr nicht übersteigen. Wenn der ETF im Jahr von 10.000 EUR auf 11.200 EUR gestiegen ist (Zuwachs 1.200 EUR), bleibt die Vorabpauschale bei 177,10 EUR. Wenn der ETF nur um 100 EUR gestiegen ist, beträgt die Vorabpauschale maximal 100 EUR. Bei Verlust: 0 EUR.
  • Schritt 4 – Teilfreistellung abziehen: Bei Aktien-ETFs (Aktienquote >51%) sind 30% der Vorabpauschale steuerfrei. Steuerpflichtig: 177,10 × 70% = 123,97 EUR.
  • Schritt 5 – Steuer berechnen: 123,97 × 26,375% (Abgeltungssteuer + Soli) = 32,70 EUR. Der Broker zieht diesen Betrag im Januar des Folgejahres vom Verrechnungskonto ab.

Basiszins: Historische Entwicklung

Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank jährlich zu Beginn des neuen Jahres veröffentlicht (§ 18 InvStG). Er orientiert sich an der Rendite langfristiger Bundesanleihen. In den Niedrigzinsjahren 2018–2021 war er fast null, was die Vorabpauschale faktisch bedeutungslos machte. Mit dem Zinsanstieg ab 2022 ist die Vorabpauschale für viele Anleger wieder relevant geworden.

JahrBasiszinsBasisertrag bei 10.000 EURSteuer (30% TF, Aktien-ETF)
20180,87%60,90 EUR~11,28 EUR
20190,52%36,40 EUR~6,74 EUR
20200,07%4,90 EUR~0,91 EUR
2021−0,45%0 EUR (negativ = null)0 EUR
20220,07%4,90 EUR~0,91 EUR
20232,55%178,50 EUR~33,07 EUR
20242,53%177,10 EUR~32,81 EUR
Anmerkung: "Steuer" in der Tabelle zeigt die ungefähre Steuerlast auf die Vorabpauschale bei einem 10.000 EUR Aktien-ETF (30% Teilfreistellung, 26,375% Abgeltungssteuer + Soli), ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags. Tatsächlich ist der Betrag meist durch den Pauschbetrag noch niedriger oder null.

Konkretes Zahlenbeispiel: 10.000 EUR Aktien-ETF

Anleger Max Müller hält einen thesaurierenden MSCI World ETF. Am 2. Januar 2024 beträgt der Wert 10.000 EUR. Am 31. Dezember 2024 ist der Wert auf 11.500 EUR gestiegen. Der Basiszins für 2024 beträgt 2,53%. Er hat keinen Freistellungsauftrag erteilt (worst case).

Vorabpauschale Berechnung 2024

Rücknahmepreis zu Jahresbeginn (2.1.2024)10.000,00 EUR
× 70%7.000,00 EUR
× Basiszins 2024 (2,53%)
= Basisertrag177,10 EUR
Tatsächlicher Wertzuwachs (11.500 − 10.000)1.500,00 EUR
Vorabpauschale = min(Basisertrag, Wertzuwachs)177,10 EUR
− 30% Teilfreistellung (Aktien-ETF)−53,13 EUR
= Steuerpflichtige Vorabpauschale123,97 EUR
− Abgeltungssteuer 25%−30,99 EUR
− Solidaritätszuschlag 5,5%−1,70 EUR
= Zu zahlende Steuer (Januar 2025 vom Verrechnungskonto)32,70 EUR

Zweites Beispiel: Verlustjahr

Wenn der MSCI World ETF im Jahr statt gestiegen zu sein, auf 9.500 EUR gefallen ist (Verlust 500 EUR), fällt keine Vorabpauschale an. Die Vorabpauschale ist immer auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt – bei einem Verlustjahr ist dieser null.

Drittes Beispiel: Mit Sparer-Pauschbetrag

Anleger Julia Schneider hat noch keinen Teil ihres Sparer-Pauschbetrags (1.000 EUR) genutzt. Die berechnete Vorabpauschale beträgt 177,10 EUR. Da der steuerpflichtige Anteil (123,97 EUR) unter dem Pauschbetrag liegt, zahlt sie in diesem Jahr keine Steuer auf die Vorabpauschale – vorausgesetzt, sie hat einen entsprechenden Freistellungsauftrag beim Broker gestellt.

Praktische Hinweise: Was Anleger wissen müssen

Automatischer Abzug im Januar

Der inländische Broker führt die Vorabpauschale automatisch ab. Im Januar des Folgejahres (z.B. Januar 2025 für das Jahr 2024) zieht er den fälligen Steuerbetrag direkt vom Verrechnungskonto ab. Der Anleger muss nichts selbst berechnen oder einreichen.

Was passiert bei leerem Verrechnungskonto?

Wenn das Verrechnungskonto nicht ausreichend gedeckt ist, kann der Broker theoretisch ETF-Anteile zwangsverkaufen, um die Steuer zu begleichen. In der Praxis kontaktieren die meisten Broker den Anleger vorher. Um dieses Szenario zu vermeiden: Im Januar ausreichend Cash auf dem Verrechnungskonto bereithalten.

Anrechnung beim Verkauf

Die für Vorabpauschalen bezahlten Steuern werden beim späteren Verkauf der ETF-Anteile angerechnet. Das bedeutet: Es entsteht keine Doppelbesteuerung. Der Broker führt intern einen "Pauschalen-Verrechnungstopf", der beim Verkauf berücksichtigt wird.

Ausländische Broker

Bei ausländischen Brokern (z.B. Interactive Brokers, Trade Republic mit EU-Lizenz) kann die Vorabpauschale nicht automatisch abgeführt werden. In diesem Fall muss der Anleger die Erträge eigenständig in der Einkommensteuererklärung angeben (Anlage KAP, KAP-INV). Das Bundesfinanzministerium stellt hierfür die nötigen Berechnungsdaten bereit.

Sparer-Pauschbetrag nutzen

Wer einen Freistellungsauftrag beim Broker hat, kann den Sparer-Pauschbetrag (1.000 EUR Einzel / 2.000 EUR Paare) auch gegen die Vorabpauschale verrechnen. Da die Vorabpauschale bei typischen ETF-Depots unter 10.000 EUR meistens unter dem Pauschbetrag liegt, zahlen viele Anleger in der Praxis keine Vorabpauschale-Steuer.

Gilt nur in Deutschland

Die Vorabpauschale ist eine rein deutsche Regelung. In Österreich gibt es keine Vorabpauschale, aber bei ausländischen thesaurierenden Fonds müssen sogenannte "ausschüttungsgleiche Erträge" in der Einkommensteuererklärung gemeldet werden (§ 40 InvFG). In der Schweiz gibt es keine vergleichbare jährliche Steuer auf thesaurierende Fonds. Schweizer Anleger unterliegen jedoch der Vermögenssteuer auf den Depotwert.

Häufig gestellte Fragen zur Vorabpauschale

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Investmentfonds und ETFs in Deutschland, die seit dem Investmentsteuergesetz 2018 gilt. Sie soll sicherstellen, dass der Fiskus auch bei Fonds, die keine Erträge ausschütten, jährlich einen Steueranteil erhält. Der Grundgedanke: Wer thesaurierend investiert, schiebt die Steuerpflicht bis zum Verkauf hinaus. Mit der Vorabpauschale wird ein fiktiver Mindestertrag jährlich versteuert – als Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge. Beim Verkauf wird die bezahlte Vorabpauschale angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Berechnung folgt dieser Formel: Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70% × Basiszins. Die Vorabpauschale ist der Basisertrag abzüglich tatsächlicher Ausschüttungen, aber mindestens 0 und maximal der tatsächliche Wertzuwachs des ETF im Jahr. Für Aktien-ETFs (Aktienquote >51%) gilt die 30% Teilfreistellung: Nur 70% der Vorabpauschale sind steuerpflichtig. Auf diesen Betrag fällt die Abgeltungssteuer (25% + Soli = 26,375%) an. Konkretes Beispiel: 10.000 EUR ETF, Basiszins 2,53% → Vorabpauschale 177,10 EUR → steuerpflichtig 123,97 EUR → Steuer 32,70 EUR.

Wann wird die Vorabpauschale abgeführt?

Die Vorabpauschale wird im Januar des Folgejahres fällig. Für das Jahr 2024 wird die Steuer also im Januar 2025 abgeführt. Der inländische Broker zieht den fälligen Steuerbetrag automatisch vom Verrechnungskonto ab – der Anleger muss nichts selbst einreichen oder berechnen. Der Broker informiert in der Regel per E-Mail oder Depotauszug über den abgeführten Betrag. Wichtig: Im Januar ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereithalten, damit kein zwangsweiser Teilverkauf von ETF-Anteilen nötig ist.

Gilt die Vorabpauschale auch in Österreich und der Schweiz?

Nein. Die Vorabpauschale ist eine rein deutsche Regelung (§§ 16–22 InvStG 2018). Anleger in Österreich und der Schweiz kennen dieses Konzept nicht. Österreich: Bei ausländischen thesaurierenden Fonds müssen österreichische Anleger sogenannte "ausschüttungsgleiche Erträge" in der Einkommensteuererklärung angeben (Pflicht nach InvFG). Diese werden ähnlich wie Ausschüttungen mit KESt (27,5%) besteuert. Bei Fonds aus der österreichischen Fondsmeldestelle (OeKB) erfolgt dies automatisch. Schweiz: Es gibt keine der Vorabpauschale vergleichbare jährliche Steuer auf thesaurierende Fonds. Schweizer Anleger unterliegen jedoch der kantonalen Vermögenssteuer auf den Depotwert.

Wie hoch ist der Basiszins 2024 und wie entwickelt er sich?

Der Basiszins für das Jahr 2024 (fällig im Januar 2025) beträgt 2,53%. Er wird jährlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und orientiert sich an den Zinssätzen langfristiger Bundeswertpapiere. Historische Entwicklung: 2018: 0,87%, 2019: 0,52%, 2020: 0,07%, 2021: −0,45% (kein Basisertrag), 2022: 0,07%, 2023: 2,55%, 2024: 2,53%. In den Niedrigzinsjahren 2020–2022 war die Vorabpauschale faktisch bedeutungslos. Mit dem Zinsanstieg seit 2023 ist sie wieder relevant. Bei einem ETF-Depot von 10.000 EUR fällt nun eine jährliche Steuer von etwa 32–33 EUR an (bei 30% Teilfreistellung, ohne Sparer-Pauschbetrag).