Abgeltungssteuer in Deutschland: Alles erklärt

Seit 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. 25% + Soli = 26,375%. Dazu Sparer-Pauschbetrag, Teilfreistellung und Verlustverrechnung. Hier erfahren Sie alles, was Anleger wissen müssen.

25%
Steuersatz (+ 5,5% Soli = 26,375%)
1.000 €
Sparer-Pauschbetrag (Einzel/Jahr)
30%
Teilfreistellung Aktien-ETFs
2009
Einführung der Abgeltungssteuer (DE)

Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer wurde in Deutschland zum 1. Januar 2009 eingeführt (§ 43 EStG). Sie löste die bis dahin geltende Regelbesteuerung von Kapitalerträgen mit dem individuellen Einkommensteuersatz ab. Seither werden Kapitalerträge pauschal mit einem einheitlichen Satz von 25% besteuert, unabhängig vom persönlichen Steuersatz des Anlegers.

Der Name "Abgeltungssteuer" leitet sich davon ab, dass die Steuer die persönliche Einkommensteuerpflicht auf Kapitalerträge vollständig abgilt (abdeckt). Wer Kapitalerträge hat und diese korrekt versteuert, muss diese nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben – außer in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. ausländische Broker, Günstigerprüfung).

Der Steuersatz im Detail

Abgeltungssteuer-Rechnung (ohne Kirchensteuer)

Kapitalertrag (Beispiel)1.000,00 EUR
– Abgeltungssteuer (25%)−250,00 EUR
– Solidaritätszuschlag (5,5% der Steuer)−13,75 EUR
= Nettoertrag nach Steuern736,25 EUR

Effektiver Gesamtsteuersatz: 26,375% (25% + 5,5% von 25%). Hinzu kommen ggf. Kirchensteuer (8–9% der Abgeltungssteuer, je nach Bundesland), was den effektiven Steuersatz auf bis zu 27,99% (9% Kirchensteuer) oder 27,82% (8% Kirchensteuer) erhöht.

Wichtig: Seit 2021 zahlen die meisten Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr (Freigrenze). Anleger mit Kapitalerträgen zahlen den Soli auf Kapitalertragsteuer jedoch weiterhin, da dieser für Kapitalerträge nicht abgeschafft wurde – er gilt hier unabhängig von der Einkommenshöhe.

Was fällt unter die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer erfasst alle Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG. Dazu gehören:

Steuerpflichtige Kapitalerträge

  • Dividenden aus deutschen und ausländischen Aktien
  • Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Anleihen, Sparkonten
  • Realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds (nur wenn nach dem 1.1.2009 erworben)
  • ETF-Ausschüttungen (Dividenden und Zinserträge aus ETFs)
  • Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs (seit 2018)
  • Erträge aus Zertifikaten und Optionsscheinen
  • Stückzinsen aus Anleihen

Nicht steuerpflichtig (solange kein Verkauf)

  • Unrealisierte Kursgewinne – solange die Wertpapiere nicht verkauft werden, entsteht keine Steuerpflicht
  • Buchgewinne – nur realisierte Gewinne zählen

Ein wichtiger strategischer Aspekt: Wer Aktien oder ETFs hält, ohne zu verkaufen, schiebt die Steuerpflicht auf den Verkaufszeitpunkt hinaus. Dieser Steuerstundungseffekt ist besonders bei langfristiger Anlage (Buy and Hold) wertvoll: Das noch nicht versteuerte Kapital arbeitet weiter für den Anleger und erzeugt zusätzlichen Zinseszins.

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Der Sparer-Pauschbetrag (früher: Sparerfreibetrag + Werbungskosten-Pauschbetrag) befreit einen Teil der Kapitalerträge von der Steuer:

  • 1.000 EUR pro Jahr für ledige Steuerpflichtige
  • 2.000 EUR pro Jahr für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner (gemeinsam veranlagte Ehepaare)

Der Pauschbetrag wurde zuletzt zum 1. Januar 2023 von 801 EUR (Einzel) auf 1.000 EUR erhöht.

Freistellungsauftrag

Um den Sparer-Pauschbetrag bei inländischen Brokern zu nutzen, muss ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dies geschieht direkt beim Broker oder der Bank im Online-Banking. Ohne Freistellungsauftrag zieht der Broker die Abgeltungssteuer ab dem ersten Euro Ertrag ab.

Der Pauschbetrag kann auf mehrere Banken und Broker aufgeteilt werden (z.B. 500 EUR bei Broker A, 500 EUR bei Broker B), darf aber insgesamt 1.000 EUR nicht übersteigen. Die Aufteilung kann jederzeit geändert werden. Eine Übersicht über die erteilten Freistellungsaufträge liegt dem Bundeszentralamt für Steuern vor.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Anleger, deren Gesamteinkommen (inkl. Kapitalerträge) unter dem Grundfreibetrag liegt (2024: 11.604 EUR), können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese erlaubt es, beim Broker einen unbegrenzten Freistellungsauftrag zu stellen und keine Abgeltungssteuer zahlen zu müssen. Typisch für Kinder, Rentner mit geringer Rente oder Studierende mit geringem Einkommen.

Günstigerprüfung

Wer einen persönlichen Einkommensteuersatz unter 25% hat, kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung beantragen (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt prüft dann, ob die normale Einkommensteuer günstiger wäre als die Abgeltungssteuer. Falls ja, wird die Abgeltungssteuer rückerstattet und die Kapitalerträge zum normalen Steuersatz besteuert.

Teilfreistellung: ETFs günstiger besteuert

Seit der Investmentsteuerreform 2018 (InvStG 2018) gilt für Investmentfonds und ETFs die sogenannte Teilfreistellung. Ein Teil der Erträge bleibt steuerfrei, um eine Doppelbesteuerung auf Fonds- und Anlegerebene zu vermeiden:

FondstypAktienquoteTeilfreistellungEffektiver Steuersatz
Aktienfonds / Aktien-ETFs> 51%30%~18,46% (ohne Kirche, mit Soli)
Mischfonds / Mixed ETFs25%–50%15%~22,42% (ohne Kirche, mit Soli)
Immobilienfonds (inl.)60%~10,55%
Immobilienfonds (ausl.)80%~5,28%
Rentenfonds / Anleihe-ETFs< 25%0%26,375%
Rechenbeispiel Teilfreistellung: Ein MSCI World ETF (Aktienquote: 100%) schüttet 1.000 EUR aus. Durch die 30% Teilfreistellung werden nur 700 EUR besteuert: 700 EUR × 26,375% = 184,63 EUR Steuer. Effektiver Steuersatz: 18,46% statt 26,375%.

Verlustverrechnung

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Dabei gelten jedoch wichtige Einschränkungen:

  • Allgemeiner Verlusttopf: Verluste aus ETF-Verkäufen, Dividenden-Verluste (negativ) etc. können mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden.
  • Aktien-Verlusttopf: Verluste aus dem Verkauf von Aktien können NUR mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden – nicht mit Dividenden oder Zinsen.
  • Verlustvortrag: Nicht verrechnete Verluste werden automatisch ins nächste Steuerjahr vorgetragen (Verlustverrechnungstopf beim Broker).
  • Brokerwechsel: Beim Wechsel des Brokers müssen Verlustverrechnungstöpfe aktiv übertragen werden – sonst verfallen sie nicht, aber sie können erst in der Steuererklärung manuell eingereicht werden.
  • Keine Verrechnung mit anderen Einkünften: Kapitalverluste können nicht mit Gehalt, Mieteinnahmen oder anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Rechenbeispiele: Abgeltungssteuer in der Praxis

Beispiel 1: Dividendeneinnahmen

Anleger erhält 2.500 EUR Dividenden, Freistellungsauftrag 1.000 EUR

Dividendeneinnahmen2.500,00 EUR
– Sparer-Pauschbetrag−1.000,00 EUR
= Steuerpflichtige Einnahmen1.500,00 EUR
– Abgeltungssteuer (25%)−375,00 EUR
– Solidaritätszuschlag (5,5% der Steuer)−20,63 EUR
= Nettodividende nach Steuern2.104,37 EUR

Beispiel 2: ETF-Gewinn mit Teilfreistellung

Verkauf MSCI World ETF, Gewinn 5.000 EUR, Pauschbetrag bereits ausgenutzt

Realisierter Kursgewinn5.000,00 EUR
– 30% Teilfreistellung (steuerfrei)−1.500,00 EUR
= Steuerpflichtiger Gewinn3.500,00 EUR
– Abgeltungssteuer (25%)−875,00 EUR
– Solidaritätszuschlag (5,5%)−48,13 EUR
= Nettogewinn nach Steuern4.076,87 EUR

Beispiel 3: Verlustverrechnung

Anleger: 2.000 EUR Aktiengewinn, 800 EUR Aktienverlust (Verkauf), 500 EUR Zinsen

Aktiengewinne (Verkauf)+2.000,00 EUR
– Aktienverluste (Aktien-Verlusttopf)−800,00 EUR
= Netto-Aktiengewinne1.200,00 EUR
+ Zinserträge+500,00 EUR
= Gesamt steuerpflichtig (vor Pauschbetrag)1.700,00 EUR
– Sparer-Pauschbetrag (noch nicht genutzt)−1.000,00 EUR
= Zu versteuern700,00 EUR
= Steuer (inkl. Soli, ohne Kirche)184,63 EUR

Vergleich: Abgeltungssteuer in DACH

Deutschland
26,4%
Abgeltungssteuer seit 2009
25% + 5,5% Soli
Freibetrag: 1.000 EUR/Jahr
Teilfreistellung 30% für Aktien-ETFs
Automatischer Abzug durch inl. Broker
Österreich
27,5%
KESt (Kapitalertragsteuer)
Gilt für Dividenden + Kursgewinne
Kein allgemeiner Jahresfreibetrag
Keine Teilfreistellung für ETFs
Automatischer Abzug durch österr. Banken
Schweiz
0%
Keine Kapitalgewinnsteuer (Privatanleger)
Dividenden: 35% Verrechnungssteuer
Rückforderung über Steuererklärung
Vermögenssteuer auf Depotwert
Einmalige Ausnahme: gewerblicher Handel
Schweizer Sonderregel: In der Schweiz gilt keine Kapitalgewinnsteuer für private Anleger, aber es gilt eine Vermögenssteuer auf das gesamte Nettovermögen (Aktien, ETFs, Immobilien, Bankguthaben). Die Höhe variiert je nach Kanton erheblich (0,1–1% des Vermögens pro Jahr). Zudem unterscheidet die Schweiz streng zwischen privatem Vermögensverwalten (steuerfrei) und gewerbsmäßigem Wertpapierhandel (steuerpflichtig).

Häufig gestellte Fragen zur Abgeltungssteuer

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer in Deutschland?

Die Abgeltungssteuer in Deutschland beträgt 25% auf alle Kapitalerträge. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Steuer (nicht auf den Ertrag). Das ergibt zusammen einen effektiven Steuersatz von 26,375%. Beispiel: Bei 1.000 EUR Kapitalertrag fallen 250 EUR Abgeltungssteuer + 13,75 EUR Soli = 263,75 EUR Steuern an. Netto: 736,25 EUR. Wer Kirchenmitglied ist, zahlt zusätzlich 8–9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer (je nach Bundesland), was den Satz auf bis zu 27,99% erhöht. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (Einzel) bzw. 2.000 EUR (Ehepaare) ist zuerst abzuziehen.

Was ist der Sparer-Pauschbetrag und wie nutzt man ihn?

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 2023 1.000 EUR pro Jahr für ledige Steuerpflichtige und 2.000 EUR für zusammenveranlagte Ehepaare. Kapitalerträge bis zu dieser Grenze sind steuerfrei. Um den Pauschbetrag bei inländischen Brokern zu nutzen, muss ein Freistellungsauftrag gestellt werden – direkt beim Broker im Online-Banking. Ohne Freistellungsauftrag zieht der Broker ab dem ersten Euro Steuer ab. Der Betrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden. Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, kann zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückfordern.

Was fällt alles unter die Abgeltungssteuer?

Unter die Abgeltungssteuer fallen: Dividenden (aus Aktien und ETFs), Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen, Sparkonten), realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Aktien und ETFs (nur Käufe ab 2009), ETF-Ausschüttungen, die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs (seit 2018) und Erträge aus Zertifikaten. Nicht unter die Abgeltungssteuer fallen: unrealisierte Kursgewinne (Buchgewinne), solange die Wertpapiere gehalten werden. Das "Liegenlassen" von ETFs oder Aktien ist also steueroptimal – die Steuer fällt erst beim Verkauf an.

Wie funktioniert die Verlustverrechnung bei der Abgeltungssteuer?

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden – aber mit wichtigen Einschränkungen. Es gibt zwei Töpfe: den allgemeinen Verlusttopf (für ETF-Verluste, Fondsverluste, negative Erträge) und den Aktien-Verlusttopf. Verluste aus dem Aktienverkauf (Aktien-Verlusttopf) dürfen nur mit Gewinnen aus dem Aktienverkauf verrechnet werden – nicht mit Dividenden oder Zinsen. Nicht verrechnete Verluste werden automatisch ins nächste Jahr vorgetragen. Beim Brokerwechsel müssen Verlusttöpfe aktiv übertragen werden (Bescheinigung anfordern). Kapitalverluste können nicht mit anderen Einkunftsarten (Gehalt, Miete) verrechnet werden.

Wie unterscheidet sich die Besteuerung in Österreich und der Schweiz?

Österreich: Es gilt die Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5% auf alle Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen, Kursgewinne). Es gibt keinen allgemeinen Jahresfreibetrag wie den deutschen Sparer-Pauschbetrag und keine Teilfreistellung für Aktien-ETFs. Österreichische Depotbanken führen die KESt automatisch ab. Bei ausländischen Brokern ohne österreichische Zulassung ist eine Selbstveranlagung in der österreichischen Einkommensteuererklärung nötig. Schweiz: Für Privatanleger gibt es keine Kapitalgewinnsteuer auf Wertpapiergewinne. Dividendenausschüttungen unterliegen der Verrechnungssteuer (35%), die vollständig über die Steuererklärung zurückgefordert werden kann (für Schweizer Wohnbevölkerung). Allerdings fällt eine kantonale Vermögenssteuer auf den Depotwert an.